Der erlaubte Eigenanbau von Cannabis stößt schnell an seine Grenzen. Wer glaubt, mit drei Pflanzen immer auf der sicheren Seite zu sein, sieht sich oft mit komplexen juristischen Definitionen konfrontiert. Ein aktuelles Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) verdeutlicht die Tücken der Rechtslage.
Die Regelung scheint auf den ersten Blick simpel: Gemäß § 9 Abs. 1 KCanG ist der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum erlaubt. Doch was passiert, wenn eine vierte Pflanze ins Spiel kommt? Das BayObLG hatte sich in einem Beschluss vom 02.02.2026 (Az.: 206 StRR 315/25) mit genau dieser Frage zu befassen und eine Verurteilung durch das Amtsgericht (AG) aufgehoben.
Der Fall: Ein Austausch mit Folgen
Der Sachverhalt war typisch für die Praxis: Ein Angeklagter kultivierte in seiner Wohnung drei Cannabispanzen, was im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnis lag. Später erwarb er eine weitere, junge Pflanze, um eine der bestehenden auszutauschen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung wurden die drei ca. 40 cm hohen Pflanzen sowie die Neuanschaffung (ca. 30 cm, noch ohne Blütenstände) sichergestellt.
Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen Überschreitens der Obergrenze zu einer Geldstrafe und ordnete die Einziehung aller Pflanzen an. Das BayObLG folgte dieser Einschätzung jedoch nicht uneingeschränkt und verwies den Fall zurück.
Rechtliche Einordnung: Wann ist eine Pflanze eine Pflanze?
Der Kern des Problems liegt in der Definition, ab wann ein Pflanzenteil als vollwertige, strafrechtlich relevante Cannabispflanze zählt. Das Gesetz unterscheidet hier fein zwischen Vermehrungsmaterial (Samen, Stecklinge) und der eigentlichen Pflanze.
Das Gericht stellte fest, dass die vierte Pflanze im vorliegenden Fall keine Jungpflanze oder kein Steckling mehr war, sondern als sogenannter „Setzling“ zu werten ist. Entscheidend für diese Einstufung war, dass die Pflanze bereits eingepflanzt war und Wurzeln geschlagen hatte.
Die richterliche Begründung: Mit dem Einpflanzen verliert der Steckling seinen Status als reines Vermehrungsmaterial (§ 1 Nr. 6 KCanG) und wird zur Cannabispflanze. Dass noch keine Blüten gebildet wurden, spielte für das Gericht keine Rolle, da auch Pflanzen in der vegetativen Phase über relevanten THC-Gehalt verfügen können. Ein Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot wurde verneint – der Begriff des „Setzlings“ sei durch Gesetzesmaterialien und Bundesgerichtshof-Rechtsprechung hinreichend bestimmt.
Der entscheidende Fehler des Amtsgerichts: Der übersehene Verbotsirrtum
Obwohl das BayObLG die rechtliche Einordnung als Setzling bestätigte, hob es das Urteil auf. Der Grund: Das Amtsgericht hatte einen möglichen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) nicht ausreichend geprüft.
Angesichts der komplexen und für Laien kaum durchschaubaren Begrifflichkeiten – was genau unterscheidet einen Steckling von einem Setzling? – ist es nachvollziehbar, dass der Angeklagte glaubte, sich rechtmäßig zu verhalten. Er war der Ansicht, nie mehr als drei Pflanzen besessen zu haben. Das Gericht betonte, dass allein das Unterlassen einer Rechtsberatung nicht ausreicht, um einen solchen Irrtum als vermeidbar zu bewerten. Die Vorinstanz muss nun erneut prüfen, ob dem Angeklagten ein vorwerfbarer Fehler unterlaufen ist.
Konsequenzen für die Einziehung
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Beschlusses betrifft die Beschlagnahmung. Die vollständige Einziehung der drei legalen Pflanzen sowie des Zubehörs wies das BayObLG als rechtswidrig zurück. Dem Angeklagten war der Besitz von drei Pflanzen schließlich ausdrücklich gestattet; der Staat durfte lediglich die vierte, illegale Pflanze einziehen.
Fazit für die Praxis
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig rechtliche Präzision im Cannabiskontext ist. Der Unterschied zwischen einem legalen Steckling und einer strafbaren Pflanze kann in der Praxis schwer zu bestimmen sein und führt schnell in die Strafbarkeit. Ein solides Compliance-Verständnis beginnt bereits bei der korrekten Einordnung von Pflanzenmaterial.